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Ein Urteil schränkt das Grillen massiv ein
Grillen auf Terrasse und Balkon. Wie oft darf man überhaupt grillen? Ein absonderliches Urteil in Bayern dürfte viele Hobbygriller ratlos machen. Bei Verstößen ist ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro möglich.
Höchstens viermal im Monat
Vor allem in den Sommermonaten stellt sich immer wieder die Frage, wie oft man Grillen darf, ohne den/die Nachbarn/in zu sehr zu stören. Ein Urteil des Landgerichts München I legte vor wenigen Wochen nun fest: Nicht öfter als vier Mal monatlich. Das Urteil schränkt den grillenden Nachbarn nun massiv ein.
Ein Nachbar muss es fortan unterlassen, auf seiner "Terrasse an zwei aufeinanderfolgenden Tagen am Wochenende (Samstag und Sonntag) oder an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen und insgesamt mehr als viermal im Monat zu grillen", heißt es in dem Urteil. Sollte er dagegen verstoßen und häufiger grillen, droht ihm ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Sollte er diese Strafe nicht begleichen können, sei auch eine Haftstrafe von bis zu sechs Monaten möglich.
Konkret sei jetzt nicht mehr erlaubt das Grillen an zwei aufeinanderfolgenden Wochenendtagen sowie an zwei Sonn- oder Feiertagen nacheinander. Außerdem wird eine monatliche Begrenzung festgesetzt – auf vier Mal im Monat. Zuwiderhandlungen können mit dem oben genannten Ordnungsgeld bestraft werden.
Grillverbot in Mietverträgen zulässig
Für Grillfreunde scheint das Urteil zunächst ein starker Eingriff in die Handlungsfreiheit aller Gleichgesinnter zu sein. Allerdings hat das bayerische Oberste Landesgericht bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 1999 einer Streitpartei untersagt, öfter als fünfmal jährlich zu grillen. Damals hatte das Gericht bereits darauf hingewiesen, dass eine Einschränkung des Grillens von den jeweiligen Umständen vor Ort abhängig sei. Neben der Anzahl der Tage an denen gegrillt wird, ist auch die Größe des Gartens und die Art des Grills entscheidend.
Und: Wird auf einer Dachterrasse gegrillt, kommt es in der Regel weniger zu Auseinandersetzungen, "als im Erdgeschoss mit fünf Balkonen drüber".
Grundsätzlich klarer ist die Situatiion bei einem Mietverhältnis. In einem Mietvertrag kann das Grillen auch generell verboten sein. Hält sich ein Mieter nicht daran, drohen ihm Abmahnung und Kündigung.
Ebenso könnten Eigentümergemeinschaften einen Mehrheitsbeschluss fassen, der das Grillen in ihrer Wohnanlage grundsätzlich zu untersagt. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall, beim Grillen Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen, um von einem Rechtsstreit abzusehen.
Geschrieben: -mdw; vBilder v. webzet (Titelbild ist Symbolfoto);
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