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    ABFALLVERMEIDUNG

Eine Verpackungssteuer für Bamberg?

Die Bamberger Stadtverwaltung will sich die Verpackungssteuer der Stadt Tübingen zum Vorbild nehmen. Die ist aber zunächst stecken geblieben. Eine Mehrweg-Angebots-Pflicht tritt Anfang 2023 in Kraft.

Noch keine Aussage zur Beurteilung einer Verpackungssteuer für Bamberg

 

Es war eine mühsame Sitzung des Mobilitätssenats am 15.11.22. Viele Tagesordnungspunkte, kaum Ergebnisse. Interessant für die/den Bürgerinnen und Bürger hätte die “Beurteilung einer Verpackungssteuer für Bamberg” sein können. Der Teilbericht bezog sich auf die “Einführung einer Verpackungsabgabe nach dem Tübinger Vorbild”. Dort gilt seit dem 1. Januar 2022 eine Verpackungssteuer - die aber nach der Klage einer Franchise-Nehmerin einer Fast-Food-Kette vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im März 2022 für ungültig erklärt worden war. Der Streitfall ist mittlerweile beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig anhängig. Auf Details wird hier verzichtet.
Mit Blick auf die Erfahrungen der Stadt Tübingen teilt die Stadtverwaltung Bamberg jedenfalls mit, dass bislang keine weiteren Bemühungen zur Einführung einer Verpackungssteuer unternommen werden. Der Beschlussantrag zum Tagesordnungspunkt wurde einstimmig angenommen.

Im Rahmen des Tagesordnungspunktes berichtete die Verwaltung auch über die von der Bundesregierung gesetzten Neuregelungen im Verpackungsgesetz, die ab 2023 in Kraft treten. Da es bis dahin nicht mehr weit ist, werden hier die wichtigsten Punkte zum Vorkosten wiedergegeben.

Was bedeutet die neue Mehrweg-Angebots-Pflicht?

Restaurants, Bistros und Cafés, die Essen für unterwegs verkaufen, sind dann verpflichtet, ihre Produkte sowohl in Einweg- als auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Die Mehrwegvariante darf nicht teurer sein als das Produkt in der Einwegverpackung. Außerdem müssen für alle Angebotsgrößen eines To-go-Getränks entsprechende Mehrwegbecher zur Verfügung stehen und die Mehrwegverpackung darf auch ansonsten nicht zu schlechteren Bedingungen angeboten werden als die Einwegverpackung. Es ist erlaubt, die Mehrwegverpackung nur gegen ein Pfand auszugeben, das bei der Rückgabe dann wieder ausgezahlt wird.

Die neue Mehrwegangebotspflicht aus dem Verpackungsgesetz richtet sich an alle "Letztvertreibenden", die mit Essen oder Getränken befüllte To-go-Verpackungen an Verbraucherinnen und Verbraucher verkaufen, also in der Regel die Gastronomiebetriebe, wie zum Beispiel Restaurants, Cafés, Bistros, aber auch Kantinen, Tankstellen und Cateringbetriebe.
Von der Pflicht ausgenommen sind kleinere Geschäfte wie Imbisse, Spätkauf-Läden und Kioske, in denen insgesamt fünf Beschäftigte oder weniger arbeiten und die eine Ladenfläche von nicht mehr als 80 m² haben. Diese Betriebe müssen jedoch ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, deren eigene, mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen zu lassen. Ketten, wie zum Beispiel Bahnhofsbäckereien, können von der Ausnahme für kleine Unternehmen keinen Gebrauch machen. Zwar mag die Verkaufsfläche der einzelnen Verkaufsstellen kleiner als 80 m² sein. Aber wenn im gesamten Unternehmen insgesamt mehr als fünf Beschäftigte arbeiten, gilt die Ausnahme nicht für sie.
Lassen wir uns überraschen.

Geschrieben: mdwvBilder v. webzet (Titelbild ist Symbolfoto);

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