STRASSENNAMEN |
Nicht dem Ansehen der Stadt schaden
Seit dem Konfliktfall “Bayerleinweg” bemüht sich ein Arbeitskreis um ein Regelwerk für die Vergabe und Behandlung von Straßennamen in Bamberg. Ein Bezug zu Stadt und Region hat Vorrang.
Möglichst kurz, klar, einprägsam und stets eindeutig
Noch ist nichts beschlossen, aber man kann sich vorstellen, dass die Regeln für die Vergabe von Straßennamen auch zu Diskussionen führen werden. In der Sitzung des Kultursenats am18.11.22 hat Archivdirektor Horst Gehringer ein Papier vorgestellt, das sich mit den Aspekten für die Vergabe von Straßennamen befasst. Das Regelwerk soll der Öffentlichkeit vermitteln, “wie in Bamberg formal und inhaltlich Straßennamen entstehen. Dabei geht es um grundsätzliche Fragen, Gedanken bei der Benennung nach Personen, um die Zusammenfassung von Vorschlägen von Einzelpersonen, Gruppen und Vereinen in einer Liste, die Ermittlung und Vergabe von Straßennamen von der Beschlussfassung bis hin zur Bekanntgabe neuer Straßennamen bzw. der möglichen Umbenennung bereits vorhandener Bezeichnungen.”
Die Grundsätze können hier nur auszugsweise vorgestellt werden. Da heißt es: “Die Auswahl der Straßennamen soll der Nutzung bzw. dem Umfeld des Gebietes Rechnung tragen''. Neue Straßennamen sollen zu bereits bestehenden Namen der Umgebung möglichst einen gemeinsamen sachlichen Bezug aufweisen. Daher sollten die Straßennamen möglichst kurz, klar, einprägsam und stets eindeutig sein.
Straßenbenennungen nach Personen sind nur möglich, wenn der Todeszeitpunkt der betreffenden Person mindestens zehn Jahre zurückliegt. Der Grund liegt dabei in der ggf. für Recherchezwecke erforderlichen Einsicht in personenbezogene Unterlagen.
Straßenumbenennungen sind möglichst auf ein Minimum zu beschränken
Unzulässig sind Benennungen nach Personen, Organisationen und Einrichtungen, “die Ziele, Handlungen oder Wertvorstellungen verkörpern, die dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland oder der Verfassung des Freistaats Bayern entgegenstehen oder dem Ansehen der Stadt Bamberg schaden.” Das gilt auch für Personen, “die in Geschehnisse, die gegen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen verstoßen, die darin verstrickt sind oder die aktiv bei sonstigen menschenverachtenden Taten (z. B. Gewaltanwendung jeglicher Art oder Unterdrückung von Minderheiten) mitgewirkt haben oder an diesen durch Glorifizierung beteiligt waren.”
Straßenumbenennungen sind wegen des damit für alle Beteiligten notwendigen Aufwands möglichst auf ein Minimum zu beschränken. Dabei sollen die Grundsätze der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit geprüft werden. Eine Umbenennung kann dann notwendig werden, wenn neue historische Bewertungen vorliegen, die eine Benennung nach den bisher geltenden Grundsätzen verbietet. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Bewertung ergibt, dass die Benennung sich im Nachhinein als bedenklich erweist. Bei einer Umbenennung muss das alte Straßennamenschild mindestens ein Jahr mit rot durchgestrichenem Straßennamen vor Ort verbleiben. Eine Umbenennung erfolgt durch Beschlussvorschlag des zuständigen Kultursenats durch die Vollversammlung des Stadtrats.
CSU-StR-Stefan Kuhn beantragte für die nächste oder übernächste Sitzung des Senats einen Zwischenbericht über die Arbeit der Straßennamen-Findungskommission.
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