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Gilt das auch für das Rathaus-Journal?

Der Bundesgerichtshof (BGH) setzt Amtsblättern Grenzen. In einem diese Woche verkündeten Urteil stellt das Gericht fest: Amtsblätter dürfen Zeitungen keine Konkurrenz machen.

Amtsblätter dürfen nicht zu presseähnlich sein

Die Koalition im Bamberger Rathaus hat erst vor zwei Wochen beschlossen, dass das von der Stadtverwaltung herausgegebene Rathaus-Journal in Zukunft an alle Bamberger Haushalte kostenlos verteilt werden soll. Zukünftig wird das angebliche Bamberger Amtsblatt dann pro Jahr rd. 153.000 € kosten.
Zumindest für die Stadtverwaltung überraschend wurde am Donnerstag ein Urteil des BGH über die Zulässigkeit von Amtsblättern bekannt. Demnach dürfen städtische Veröffentlichungen wie amtliche Mitteilungen und Informationen über Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Stadtrats zwar in Form von Amtsblättern veröffentlicht werden. Allerdings dürfen sie dabei nicht zu presseähnlich sein. Betroffen ist die Stadt Crailsheim (Baden-Württemberg). Unter dem Titel „Stadtblatt“ wird dort ein kommunales Amtsblatt verteilt, das aus einem amtlichen, einem redaktionellen und einem Anzeigenteil besteht. Der BGH stellt dazu fest, dass die kostenlose Verteilung des „Stadtblatts“ gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstoße.
Von Fachjuristen wird das Urteil weiter interpretiert: Staatliche (städtische) Publikationen müssten eindeutig – auch hinsichtlich Illustration und Layout – als solche erkennbar sein und sich allein auf Sachinformationen beschränken. Je stärker die städtische Publikation den Bereich der zulässigen Berichterstattung überschreite und bei Bürger/innen den Eindruck einer vergleichbaren privaten Zeitung erzeuge, desto eher sei das Gebot der Staatsferne der Presse verletzt.

Wer könnte den Sachverhalt überprüfen lassen?

Das höchste deutsche Zivilgericht hat über eine Klage des Verlags der „Südwest Presse“ gegen das „Stadtblatt“ in Crailsheim entschieden. Das wirft die Frage auf, wer zum Beispiel in Bamberg den dargestellten Sachverhalt überprüfen lassen könnte. Naheliegend wäre die örtliche Tageszeitung. Über ihr Verhältnis zum Rathaus-Journal hört man aber immer wieder, dass sie nicht nur vom Druckauftrag für das städtische Blatt profitiere. So heißt es im Impressum des Journals: „Druck · Weiterverarbeitung creo Druck & Medienservice GmbH Gutenbergstraße 1“ oder „Abo-Service Mediengruppe Oberfranken – Zeitungsverlage GmbH & Co. KG“. Auch bei zahlreichen Artikeln ist eine Übereinstimmung festzustellen. Von den jährlich über 700 Mitteilungen der städt. Pressestelle sind viele in der Ortszeitung abgedruckt und fast alle im „hauseigenen“ Blatt Rathaus-Journal.
Tatsächlich müssten die Eigenschaften des Bamberger Rathaus-Journals juristisch geprüft werden. Aber auch hier gilt: Wo kein Kläger, da kein Richter.
> Hinweis: Im Internet sind unter dem Stichwort „BGH zu Amtsblättern“ bereits zahlreiche Artikel zu finden.

4.7.19 Bilder: Städt. Pressestelle. Hinweis: Die Mail-Adresse der webzet-blog ist im Impressum (M.u.) zu finden. Zu dem Artikel äußern können Sie sich anhand der Kommentarfunktion unten. Die Kommentare werden nach einer Überprüfung gemäß der Richtlinien für Kommentare (Mitte u.) freigeschaltet. {jcomments on}

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