Verbot soll heimische Tiere und Pflanzen schützen
Wer in seinem Garten noch an einer Hecke oder Strauch schneiden will, muss sich beeilen. Wer aber ab morgen Hand an seine Hecken anlegt, dem droht ein Bußgeld.
Bußgeld von 50 bis 1.000 €
Das Frühjahr ist die Zeit, in der sich Hobbygärtner/innen mit Ihren Sträuchern im Garten beschäftigen. Aber es gelten strenge Regeln für den Zeitraum in dem das geschehen darf. Am 1. März drohen dem Bußgelder, der beim Schneiden von Hecken erwischt wird. Dies ist im Bundesnaturschutzgesetz (§39, Abs. 5) geregelt: Deutschlandweit dürfen demnach zwischen dem 1. März und dem 30. September keine "Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze" abgeschnitten bzw. "auf den Stock" gesetzt werden. Das bedeutet, sie handbreit über den Boden abzuschneiden. Diese Regelung gilt jedes Jahr aufs Neue. Sie dient vorrangig dem Vogelschutz.
Wer trotzdem Hand anlegt, muss dies unter Umständen mit Bußgeld bezahlen. Dabei spielt es keine Rolle, ob absichtlich oder ohne Wissen über dieses Gesetz gehandelt wurde - der Verstoß wird stets als Ordnungswidrigkeit geahndet. In Bayern kostet der Rückschnitt einer Hecke von bis zu 10 Metern zum Beispiel zwischen 50 bis 1.000 €.
Keine Regel ohne Ausnahme!
Warum dürfen Hecken zwischen März und September nicht geschnitten werden?
Mit dem Verbot sollen heimische Tiere und Pflanzen geschützt werden. Zum Beispiel suchen viele Vögel und andere Kleintiere im Frühjahr einen Zufluchtsort in Hecken und Sträuchern. Dort bauen sie sich Nester und ziehen ihre Jungen auf. Werden diese Hecken extrem zurück gestutzt, könnten diese Tiere verletzt werden. Da die natürlichen Lebensräume vieler Tiere und Pflanzen in Deutschland stark zurückgehen, sollen diese mit dem Gesetz geschützt werden.
Aber: Keine Regel ohne Ausnahme! Kleinere Form- und Pflegeschnitte sind auch in der Zeit zwischen März und September weiterhin erlaubt. Wachsen zum Beispiel Äste aus einer Hecke heraus, dürfen diese gestutzt und in Form gebracht werden, wenn dabei auf nistende Tiere Acht gegeben wird.
In der Regel betrifft das Gesetz auch keine Bäume in Privatgärten, solange sich darin keine "Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen" befinden. Im Zweifelsfall sollte man sich beim Klima- und Umweltamt, Sachgebiet Naturschutz und Landschaftspflege der Stadt informieren.
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28.2.22 Bilder: webzet (Titelbild ist Symbolfoto). Hinweis: Die Mail-Adresse der webzet-blog ist im Impressum (M.u.) zu finden. Zu dem Artikel äußern können Sie sich anhand der Kommentarfunktion unten. Die Kommentare werden nach einer Überprüfung gemäß der Richtlinien für Kommentare (Mitte u.) freigeschaltet. {jcomments on}
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