Abbrennverbote für Feuerwerkskörper in Teilen der Altstadt, auf der Altenburg und am Michaelsberg – aber nicht nur dort! (2Min.Lz)
Grundsätzlich in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Seniorenheimen verboten
Wie in jedem Jahr weist die Stadt Bamberg auf die speziellen örtlichen Regelungen zum Verbot von Silvesterfeuerwerk hin. Ein komplettes Abbrennverbot für Feuerwerkskörper gilt im Hinblick auf das Vorhandensein besonders brandempfindlicher Gebäude und Anlagen in Teilen der Altstadt, auf der Altenburg sowie der ehemaligen Klosteranlage Michaelsberg (siehe Grafik u.). Das Verbot gilt auch auf privaten Grundstücken innerhalb der Verbotszonen.
Was manche aber vielleicht nicht wissen: Laut Bundesgesetz (§ 23 Abs. 1 der 1. Sprengstoffverordnung) ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände grundsätzlich auch in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern sowie Kinder- und Seniorenheimen verboten.
Das Verbot umfasst den Gebrauch jedweder Art pyrotechnischer Gegenstände auf öffentlichen Straßen oder Plätzen an allen Stellen, von denen aus die genannten Örtlichkeiten in Brand geraten könnten. Solche Feuerwerkskörper, besonders wenn sie von minderer Qualität sind, erhöhen das Risiko erheblich, dass historischer Gebäudebestand in Flammen aufgehen könnte. Mit dem Verbot soll außerdem der Andacht von Kirchenbesuchern und dem Ruhebedürfnis kranker und alter Menschen entsprochen werden. Auch sollen Kinder nicht einem plötzlich einsetzenden Lärm ausgesetzt werden.
Michaelsberg gesperrt
Wie bereits in den vergangenen Jahren wird die Bürgerspitalstiftung die Zugänge zum Michaelsberg in der Silvesternacht für die Öffentlichkeit sperren. Zutritt haben lediglich Besucher der dort ansässigen Gastronomie, des Theaters und des Museums. Zudem wird der Zugang zu den Örtlichkeiten durch einen Sicherheitsdienst kontrolliert. Die Stiftung und die Stadt Bamberg bitten um Verständnis für diese Maßnahme, durch die in den vergangenen Jahren größere Schäden verhindert werden konnten.
Die Polizei wird auch in diesem Jahr wieder verstärkt entsprechende Kontrollen durchführen.
Auch Hausbesitzer können übrigens einen Beitrag zur Gefahrenminderung leisten, indem sie z.B. alle Gebäudeöffnungen gut verschließen, mögliches Brandgut (etwa dürres Laub in Dachrinnen) reduzieren oder entfernen und regelmäßig kontrollieren.
Böller nur am 31.12. und 01.01. erlaubt
Das Ordnungsamt weist ferner darauf hin, dass pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (Kleinfeuerwerke) nur in der Zeit vom 28.12. – 31.12.2024 und nur an Personen über 18 Jahre verkauft werden dürfen. Raketen und Kracher dürfen nur in der Zeit vom 31.12.2024 bis zum 01.01.2025 abgebrannt werden. Minderjährigen Personen ist das Abbrennen von Kleinfeuerwerken gänzlich verboten.
Geschrieben: PA Stadt Bbg-mdw; veröffentlicht: 27.12.24; Bilder v. webzet (Titelbild ist i.d.R. Symbolfoto); Bild v. PA Bbg
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