20. September 2024

Gericht entscheidet über Bezahlkarte für Asylbewerber

Das Sozialgericht München hat in zwei Eilverfahren entschieden, dass der Einsatz der Bezahlkarten bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung zulässig ist.

Die Antragsteller bekommen weiterhin kein Bargeld mehr ausgezahlt

Seit die Bezahlkarte für Asylbewerber im Mai eingeführt wurde, beschäftigt sie Sozialgerichte, so nun auch das SG München. Dieses hat entschieden, dass die Verwendung der Bezahlkarte vorerst nicht rechtswidrig zu sehen ist.

Die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz zweier Leistungsempfänger, die lieber Geld statt Kartenguthaben bekommen hätten, hat das Gericht abgewiesen und den Einsatz der Bezahlkarten jedenfalls bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung für zulässig erachtet.

Bezahlkarten werden in Bayern seit Ende Juni an Asylbewerber ausgegeben. Die Stadt Bamberg gibt seit 1. Juli 2024 Bezahlkarten aus. Mit der Bezahlkarte können je Person in der Bedarfsgemeinschaft 50 € Bargeld abgehoben werden und alle weiteren Zahlungen müssen vergleichbar einer EC- oder Debitkarte getätigt werden.

In Online-Shops kann die Karte dagegen nicht verwendet werden. So soll beispielsweise verhindert werden, dass Geld aus Asylbewerberleistungen missbräuchlich ins Ausland fließt. 

Bezahlkarte wird insbesondere von Flüchtlingsverbänden kritisiert

Aktuell ging es um eine Asylbewerberin aus Sierra Leone, die laut Gericht unter anderem geltend gemacht hatte, dass sie aufgrund einer Augenerkrankung auf Geldleistungen angewiesen sei, etwa um Taxi fahren zu können – dort sei Kartenzahlung aber nicht immer möglich. 

Der zweite Antragsteller – der wegen einer Erkrankung geduldet ist – hatte laut Gericht argumentiert, dass die Bezahlkarte nur für neue Asylbewerber gelten könne, sein Verfahren sei jedoch abgeschlossen. In beiden Fällen sah das SG München allerdings keinen Grund, den Behörden bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung die Verwendung der Bezahlkarte zu untersagen.

Allgemein vertritt das Gericht die Auffassung, dass der Gesetzgeber die Karte als mögliche Leistungsform vorsieht. In welchen Fällen sie zum Einsatz komme, liege im Ermessen der Behörde. Bei einer ersten Bewertung hätten sich auch keine Gründe ergeben, wonach die Behörde im Einzelfall verpflichtet gewesen wäre, weiterhin Geldleistungen zu gewähren.

Die Einführung der Bezahlkarte wird insbesondere von Flüchtlingsverbänden kritisiert. Seit der Einführung müssen sich die Sozialgerichte immer häufiger mit Anträgen gegen die Bezahlkarte befassen. Anders als nun das Gericht in München hat das Sozialgericht Nürnberg bereits Eilanträgen von Geflüchteten recht gegeben, die gegen Einschränkungen durch die Bezahlkarte geklagt hatten.

Geschrieben: © dpa-infocom-mdw; veröffentlicht: 11.09.24; Bilder v. webzet (Titelbild ist i.d.R. Symbolfoto); BildNw:

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