6. Oktober 2024

Neue Aufgaben durch das Konsumcannabisgesetz

Das neue Konsumcannabisgesetz regelt den Konsum, Besitz und den privaten Eigenanbau von Cannabis. Für die Kommunen bedeutet das erheblichen Aufwand – insbesondere für das Ordnungsamt.

Noch viele offene Fragen

Im jüngst von der Bundesregierung verabschiedeten Konsumcannabisgesetz  (KCanG) wird der Cannabiskonsum für den Eigengebrauch geregelt d.h. im Wesentlichen, dass der Umgang mit dem ehem. Betäubungsmittel Cannabis (in Grenzen!) vom Gesetzgeber jetzt erlaubt worden ist. In der Vollsitzung des Stadtrates am 26.6.24 hat der Rechts- und Ordnungsreferent Christian Hinterstein dargelegt, welche Aufgaben (=Belastungen) auf die Stadt zukommen. Praktische Erfahrungen gibt es erst wenige in der Stadt. Einzelne Ordnungswidrigkeits-Verfahren wurden seitens der Polizei bereits eingeleitet und werden dem Ordnungsamt zur weiteren Prüfung und Ahndung zugeleitet. 

Grundsätzlich stellt die Umsetzung des KCanG die Kommunen vor neue Herausforderungen. Sie müssen sich mit den neuen Regelungen vertraut machen und eigene Konzepte zur Regulierung des Cannabis-Umgangs entwickeln. Dabei sollen insbesondere die Belange des Jugendschutzes, der öffentlichen Sicherheit und von Anwohnern berücksichtigt werden. Dazu können die Kommunen den öffentlichen Konsum von Cannabis im Rahmen ihrer ordnungsrechtlichen Befugnisse regeln, z.B. durch Verbote in Parks, öffentlichen Plätzen oder auf Veranstaltungen. Sie können auch Regelungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit Cannabis erlassen.

Da Ausführungsbestimmungen und Rechtsprechung zum Vollzug der Regelungen des KCanG aktuell noch nicht verfügbar sind,  stellen sich in der Praxis zahlreiche, derzeit noch offene, Anwendungs- und Auslegungsfragen. Aktuell kann auf dieser Basis auch noch kein festgefügtes Bild über den Umgang mit und den Vollzug der Konsumvorschriften und zu ggf. lokalen Auswirkungen gegeben werden.

In der Praxis bedeuten die Regelungen des KCanG einen nicht unerheblichen Vollzugsaufwand. Hinterstein nennt als Beispiel den Umgang mit Beweismitteln.  Dafür wird man absperrbare Behältnisse oder für einen entsprechenden Raum sorgen müssen. 

 Hinweisschilder bei Kinderspielplätzen?

Da das vorgesehene Bayerische „Begrenzungsgesetz“ aktuell noch nicht in Kraft ist, sei zu erwägen, ob und ggf. welche Einschränkungen in der Zwischenzeit geeignet und erforderlich sind.

Vor diesem Hintergrund prüft die Stadtverwaltung aktuell, welche Beschränkungen für anstehende Großveranstaltungen, wie beispielsweise „Bamberg zaubert“ oder Kirchweihen, o.ä. Veranstaltungen im Einzelfall rechtlich geboten wären. Umgesetzt werden können ggf. gebotene Beschränkungen für den öffentlichen Raum vor allem durch den Erlass von Allgemeinverfügungen.

Bei bereits stattgefundenen oder laufenden Veranstaltungen, die auch eine gezielte Aufforderung zur Beteiligung für Kinder und Familien vorsahen, wie jüngst bspw. dem Kontaktfestival oder dem „Public Viewing“ zur Fußball-Europameisterschaft auf dem Maxplatz, wurde den Veranstaltern von Seiten der Verwaltung stets empfohlen, im Rahmen der Hausrechtsausübung – vorsorgend – ein Konsumverbot für die Dauer der Veranstaltung auf dem Veranstaltungsgelände auszusprechen. Dies ausdrücklich auch vor dem Hintergrund, dass es im Einzelfall für eine/n Konsumenten/in durchaus schwierig sein kann, zu erkennen, ob der individuelle Konsum rechtssicher möglich ist oder nicht.  

Geprüft wird derzeit durch die Verwaltung auch die Anbringung von Hinweisschildern bspw. an öffentlichen Spielplätzen sowie die Erstellung einer Stadtkarte mit Hinweisen auf „sensible“ Örtlichkeiten im Sinne des KCanG.

Die Verwaltung wird weiter über die Entwicklung in den Gremien berichten.


Geschrieben: -mdw; veröffentlicht: 30.06.24; Bilder v. webzet (Titelbild ist i.d.R. Symbolfoto); Bild

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Ein Gedanke zu “Neue Aufgaben durch das Konsumcannabisgesetz

  1. Ich muss schon a weng lachen, welches Ei sich die Cannabisfreunde mit dem Gesetz gelegt haben. Aber diese kognitive Glanzleistung überrascht mich bei langjährigen Konsumenten nicht im Geringsten. 😉
    Weil erlaubt, wird mehr konsumiert, also muss die Verkehrspolizei mehr dartauf achten. Sehr gut dafür ist der Grenzwert von 3,5 ng/ml. Damit haben wir die Langzeitkonsumenten am Wickel. Dank Toleranzentwicklung können die auch locker mit dem fünffachen Wert vollkommen unauffällig fahren. Aber bei derart drastischer Überschreitung ist ein Fahrverbot und ggf. sogar MPU fällig. Läuft effizient auf Entzug und Abstinenz hinaus. Ist wie beim Alkoholiker, der per Zufall mit >1,5 Promille gestoppt wird.
    Am Ende vielleicht doch ein Gewinn für die Volksgesundheit, weil wir die Langzeitkonsumenten wortwörtlich aus dem Verkehr ziehen.

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